GESETZESLAGE
Heckscheibe:

-zweiter Außenspiegel muss vorhanden sein

-ABG liegt der Folie bei und wird dem Kunden ausgehändigt, somit

-Eintragung durch z.B. TÜV nicht notwendig.

Seitenscheiben ab B-Säule:

-ABG liegt der Folie bei und wird dem Kunden ausgehändigt, somit

-Eintragung durch z.B. TÜV nicht notwendig.

Vordere Seitenscheiben:

-Lichtdurchlässigkeit von Glas und Folie muss größer 70% sein

-Abnahme und Eintragung durch z.B. TÜV notwendig Nicht Bauartgenehmigungspflichtig sind Folien und Aufkleber:

1. Wenn die Gesamtfläche aller an der Scheibe befestigten Aufkleber 0,1qm nicht Überschreiten

2. Es darf nicht mehr als 25% der Scheibenfläche beklebt sein

3. Die Scheibeneinfassung muss frei von Aufklebern sein 4. Freie Sicht muss gewährleistet sein (§35b Abs.2 Satz1)

Frontscheibe:

-Ganzflächig nicht erlaubt !

Nicht Bauartgenehmigungspflichtig sind Folien und Aufkleber:

1. Wenn die Gesamtfläche aller an der Scheibe befestigten Aufkleber 0,1qm nicht Überschreiten

2. Es darf nicht mehr als 25% der Scheibenfläche beklebt sein

3. Die Scheibeneinfassung muss frei von Aufklebern sein

4. Freie Sicht muss gewährleistet sein (§35b Abs.2 Satz1)

Ausnahmefall: prüfungstaugliche Fahrschul-Fahrzeuge

Seit dem 1.September 2003 sind neu zugelassene Fahrzeuge,

bei denen die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe nicht mindestens 70% Lichtdurchlässigkeit haben,

nicht mehr prüfungstauglich.

Da die meisten Fahrzeugscheiben vom Werk aus vorgetönt sind, ist eine nachträgliche Tönung durch Folienanbringung, Coaten und Fluten nicht mehr zulässig. Die Regelung betrifft nur die Fahrzeuge, die im Rahmen einer Führerscheinprüfung eingesetzt werden.